Flagge Reichswehrministers 31.7.1921-16.7.1933 Eisernes Kreuz schwarz-rot-goldenen Reichsfarben

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Als Abschnitt der deutschen Geschichte von 1918 bis 1933 wird die Weimarer Republik (zeitgenössisch auch Deutsche Republik) bezeichnet, in dem erstmals eine parlamentarische Demokratie in Deutschland bestand. Diese Epoche begann mit der Ausrufung der Republik am 9. November 1918, welche die konstitutionelle Monarchie der Kaiserzeit ablöste. Die Weimarer Republik (zeitgenössisch auch Deutsche Republik) endete mit der Machtübernahme der NSDAP und der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933.

Erster Reichspräsident der Weimarer Republik (zeitgenössisch auch Deutsche Republik) war Friedrich Ebert (* 4. Februar 1871 in Heidelberg; † 28. Februar 1925 in Berlin) welcher ein deutscher Sozialdemokrat und Politiker. Er war von 1913 bis 1919 Vorsitzender der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und von 1919 bis zu seinem Tode 1925.

Zweiter Reichspräsident der Weimarer Republik (zeitgenössisch auch Deutsche Republik) war im Jahr 1925 Paul Ludwig Hans Anton von Beneckendorff und von Hindenburg (* 2. Oktober 1847 in Posen; † 2. August 1934 auf Gut Neudeck, Ostpreußen) ein deutscher Generalfeldmarschall und Politiker. Die von ihm geführte Oberste Heeresleitung übte im Ersten Weltkrieg von 1916 bis 1918 quasi diktatorisch die Regierungsgewalt aus. Im Jahr 1932 wurde er wiedergewählt und blieb bis zu seinem Tod Reichspräsident und ernannte am 30. Januar 1933 Adolf Hitler zum Reichskanzler.

 

Am 6. März 1919 wurde von der verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung in Übereinstimmung mit dem Staatenausschusses folgendes Gesetz „Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr“ beschlossen.

 

„Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr. Vom 6. März 1919.

 

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat in Übereinstimmung mit dem Staatenausschusses folgendes Gesetz beschlossen:

 

§ 1Der Reichspräsident wird ermächtigt, das bestehende Heer aufzulösen und eine vorläufige Reichswehr zu bilden, die bis zur Schaffung der neuen reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmacht die Reichsgrenzen schützt, den Anordnungen der Reichsregierung Geltung verschafft und die Ruhe und Ordnung im Innern aufrechterhält.

 

§ 2  [1] Die Reichswehr soll auf demokratischer Grundlage unter Zusammenfassung bereits bestehender Freiwilligenverbände und durch Anwerbung von Freiwilligen gebildet werden. Bereits bestehende Volkswehren und ähnliche Verbände können ihr angegliedert werden.

  [2] Offiziere und Unteroffiziere aller Art und Beamtenpersonal des bestehenden Heeres sowie dessen Einrichtungen und Behörden können in die Reichswehr übernommen werden.

  [3] Bewährten Unteroffizieren und Mannschaften ist die Offizierslaufbahn zu eröffnen.

  [4] Offiziere und Unteroffiziere, die in die Reichswehr eintreten, sollen in erster Linie bei Übernahme in die künftige Wehrmacht berücksichtigt werden.

 

§ 3 Die Angehörigen der Reichswehr gelten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit als Heeresangehörige im Sinne der reichsgesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der Versorgungsgesetze.

 

§ 4 Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871 S. 9) unter III § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 658) zur Anwendung.

 

§ 5 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und mit dem 31. März 1920 außer Kraft.

 

Weimar, den 6. März 1919.

 

Der Reichspräsident Eber - Der Reichswehrminister Noske - Der Kriegsminister

Reinhardt“

 

Der Reichspräsident erhielt den Oberbefehl über die Truppen im Rahmen des Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom März 1919, während der Reichswehrminister die Befehlsgewalt ausübte.

 

Die Befehlsgewalt war lediglich in Preußen dem preußischen Kriegsminister vorbehalten. Die verbliebenen Kriegsministerien der Länder Bayern, Sachsen, Württemberg und Preußen wurden nach dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 aufgelöst und die Ausübung der Befehlsgewalt beim Reichswehrminister konzentriert. Die Befehls- bzw. die Kommandogewalt lag jeweils beim Chef der Heeresleitung beziehungsweise beim Chef der Marineleitung.

 Ein drittes Leitungsamt wurde im Jahr 1929 etabliert: das Ministeramt, dessen Chef als der politische Stellvertreter des Ministers fungierte. Das Truppenamt übernahm die Rolle des Generalstabs.

 

 

Flagge Reichswehrministers 31.7.1921-16.7.1933 Eisernes Kreuz schwarz-rot-goldenen Reichsfarben

 

Durch Verordnung vom 11. April 1921 festgelegt. Eingeführt am 31. Juli 1921 zeigt diese Flagge zusätzlich ein Eisernes Kreuz auf den schwarz-rot-goldenen Reichsfarben. Am 16. Juli 1933 wurden durch Verordnung die schwarz-rot-goldenen Farben entfernt.

 

Flagge ist eine Reproduktion mit sehr guter Qualität, aus wind- und wetterfestem Polyestergewebe, farbbeständig, der Rand wurde mit Doppelnähten verarbeitet, 2 Metallösen sorgen für eine sichere und haltbare Befestigung.

Größe: 90 cm x 150 cm

Material: 100% Polyester

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