Luftschutz-Ehrenzeichen 1.Klasse mit Band.

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Luftschutz-Ehrenzeichen

 

Am 30. Januar 1938 wurde per Verordnung aus Anlass der fünften Wiederkehr des Tages der nationalen Erhebung von Adolf Hitler in zwei Stufen das Luftschutz-Ehrenzeichen gestiftet.

Es konnte an alle Personen verliehen werden, die sich auf diesen Gebiete bestätigt und besondere Verdienste erworben hatten und diente dabei als Anerkennung für Verdienste um den Luftschutz sowie der Luftverteidigung. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Luftschutz-Ehrenzeichens bestand nicht, was ausdrücklich festgelegt wurde.

 

 

Das Luftschutz-Ehrenzeichen wurde in 2. Stufen verliehen.

 

2. Stufe wurde an Personen verliehen, die sich in Deutschland nach dem 30. Januar 1933 auf dem Gebiete des Luftschutzes betätigt und sich hierbei besondere Verdienste erworben hatten.

 

1. Stufe wurde an Personen verliehen, die sich besonders hervorragende Verdienste um die Förderung des Luftschutzes in Deutschland erworben hatten

 

Das Luftschutz-Ehrenzeichen nimmt in dieser Zeit eine gewisse Sonderstellung ein, da sich beide Auszeichnungsstufen fundamental voneinander im Aussehen unterscheiden.

Da man noch nach typischen Vorbild die 2.Stufe in Medaillenform einführte, weichte von dieser Form die 1. Stufe vollkommen ab und zeigte stattdessen ein Kreuz.

Des weiteren wurde die 1. Stufe nicht als Steckkreuz eingeführt, sondern ebenso wie die 2.Klasse mit einer Öse und Bandring ausgestattet, wobei das gleiche helllila Ordensband mit schwarz-weiß-roten Saum der 2. Stufe verwendet wurde.

Die 1. & 2. Stufe wurde nur am Tag ihrer Verleihung oder bei besonderen Festanlässen in Originalgröße getragen. Auf der Bandspange war eine verkleinerte Miniatur der verliehenen Stufe auf dem Band aufgelegt, welches das einzige optische Unterscheidungsmerkmal war.

Das helllila Ordensband mit schwarz-weiß-roten Saum als kleine Bandspange bzw. Feldschnalle konnte entweder auf der linken Brustseite, im 2. Knopfloch der Uniform oder an der kleinen Ordensschnalle getragen werden. Bei einer Verleihung der 1. Stufe, war die 2. Stufe des Luftschutz-Ehrenzeichen abzulegen, verblieb aber im Besitz des Beliehenen.

In doppelter Ausführung waren die Vorschläge listenmäßig, auf einen Amtlichen Vordruck der Reichsdruckerei, für die Verleihung des Luftschutz-Ehrenzeichen der 1. & 2. Klasse einzubringen, wofür folgende Institutionen verantwortlich waren:

 

  • die Luftstreitkommandos vor Ort,

  • die Reichsgruppe Industrie,

  • das Präsidium des Reichsluftschutzes sowie die

  • Obersten Reichs- und Landesbehörden

 

an den Reichsminister der Luftfahrt und von diesem vierteljährlich zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres an die Präsidialkanzlei der Ordenskanzlei zu übersenden.

Wobei sich Hitler die Entscheidungen, an welche Personen die Verleihung des Luftschutz-Ehrenzeichens vollzogen wurde, selbst vor behielt.

Den Anträgen für die Verleihung der 2. Stufe, welche zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember jedes Jahres vorgelegt wurden, war die Begründung für die Vorschläge beizufügen.

Dieser Regelung waren die Vorschläge zur 1.Stufe des Luftschutz-Ehrenzeichen nicht unterworfen und konnten somit jederzeit eingereicht werden.

Es war im voraus zu klären, bei einer Verleihung des Luftschutz-Ehrenzeichens, für welche Tätigkeiten überhaupt es zu verleihen war.

Folgenden Sachgebiet kamen dafür in Betracht:

 

  • Flugmeldedienst

  • Luftschutzwarndienst

  • Sicherheits- und Hilfsdienst (im Luftschutz)

  • Werkluftschutz

  • Selbstschutz sowie der erweiterte Selbstschutz nach § 22 des Luftschutzgesetzes

 

Der Beliehene erhielt bei der Verleihung der 1.Stufe des Luftschutz-Ehrenzeichen eine von Hitler unterzeichnete Urkunde, eine vom Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei ausgestellte Bescheinigung bei Verleihungen der 2. Stufe.

In das Eigentum des Beliehenen, gingen jeweils die verliehene Stufe und die Urkunde/Bescheinigung über.

Erfolgte eine Verleihung zu Unrecht oder hatte sich der Beliehene durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, sich der Auszeichnung als unwürdig erwiesen, konnte die Verleihung beider Stufen des Luftschutz-Ehrenzeichens von Hitler widerrufen werden.

Trat ein solcher Fall auf, war somit der Reichsminister der Luftfahrt für die Entziehung verantwortlich.

Auch an Ausländer, die sich um den Luftschutz in Deutschland verdient gemacht hatte konnte das Luftschutz-Ehrenzeichen verliehen werden.

Ein generell strenger Maßstab bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen galt bei der Verleihung der 1. Stufe des Luftschutz-Ehrenzeichen.

Auf dem Gebiet des Luftschutzes musste der Beleihende mindestens vier Jahre tätig gewesen sein, was für beide Stufen galt, wobei die vierjährige Betätigung auch nicht ununterbrochen zurückgelegt sein musste.

Die zurückgelegte Zeit ergab jedoch keinen "automatischen" Anspruch auf eine Verleihung.

Wirtschaftliche Zuwendungen jeglicher Art sowie geldliche (Spenden usw.) nicht als "Betätigung im Luftschutz" angesehen waren.

Auf dem Dienstweg wurden bei Wehrmachts-Angehörigen, Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes beide Stufen des Luftschutz-Ehrenzeichen

übersandt.

Die Aushändigung durch den örtlichen Luftschutzleiter erfolgte bei Amtsträgern und Mitglieder des Reichsluftschutzbundes.

Eine Niederschrift wurde über die Verleihung bei allen Aushändigungen ausgefertigt, bei der neben dem Vor- und Zunamen des Beliehenen, auch dessen Dienstbezeichnung und den Tag der Aushändigung zu vermerken war.

 

 

Luftschutz-Ehrenzeichen 1.Klasse mit Band. Einzelstück. Reproduktion/Sammleranfertigung.

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