Flotten-Kriegsabzeichen Hersteller FEC. ADOLF BOCK AUSF. SCHWERIN-BERLIN.

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Flotten-Kriegsabzeichen

 

Am 30. April 1941 wurde vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine, Großadmiral Erich Raeder, das Flotten-Kriegsabzeichen gestiftet.

Das Flotten-Kriegsabzeichen konnte an alle Besatzungsmitglieder, einschließlich der im Kampf gefallenen oder verstorbenen Soldaten, der eingesetzten Schlachtschiffe und Kreuzer der deutschen Streitkräfte verliehen werden.

 

Am 30. April 1941 wurde im Reichsgesetzblatt der Stiftungserlass zum Flotten-Kriegsabzeichen veröffentlicht. Dessen voller Wortlaut war:

 

1. Im Kampf gegen England haben die Schlachtkreuzer und Kreuzer auf weitreichenden, wagemutigen Unternehmungen dem Gegner empfindliche Verluste an Schiffsraum zugefügt und damit den Blockadering um England immer enger gezogen. In Anerkennung dieser Taten ordne ich die Einführung eines Kriegsabzeichens für die eingesetzten Flottenstreitkräfte (Flotten-Kriegsabzeichen) an.

2. Das Abzeichen kann den Besatzungen (einschließlich der gefallenen oder verstorbenen Soldaten und sonstigen berechtigten Anwärter) der eingesetzten Schlachtschiffe verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den Befehlshaber des Verbandes.

3. Das Abzeichen kann auch an Besatzungen der sonstigen mit dem Flottenstreitkräften eingesetzten Schiffe, für die ein besonderes Kriegsabzeichen bisher nicht vorgesehen ist, verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den dem übergeordneten Befehlshaber in der Dienststellung mindestens eines Konteradmirals (Kommodore).

4. Das Abzeichen wird zur Uniform wie das U-Boot-Kriegsabzeichen (1939) getragen.

 

Im Marineverordnungsblatt vom 5. Juni 1941 wurden die Verleihungsbedingungen veröffentlicht. Diese lauteten:

 

I. Allgemeine Bedingungen

Würdigkeit und gute Führung

II. Besondere Bedingungen

a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten von zusammen mindestens 12 Wochen

b) von der unter a) festgesetzten Frist kann abgewichen werden:

1. wenn die Unternehmung besonders erfolgreich war oder der einzelne sich hierbei besonders ausgezeichnet oder gefallen ist

2. beim Verlust eines Schiffes durch Feindeinwirkung und in besonderen Fällen bei Verwundungen

3. für die Teilnahme an beiden Gefechten bei Island (Rawaldpindi) und Jan Mayen

III. Verstorbenen, die die Voraussetzungen erfüllt oder annähernd erfüllt haben, kann das Abzeichen nur verliehen werden, wenn Ihr Tod die Folge einer Verwundung, eines Unglücksfalles oder einer Erkrankung ist, welche sie während der Feindfahrt erlitten bzw. sich zugezogen haben.

IV. An Besatzungen der sonstigen mit den Flottenstreitkräften eingesetzten Schiffe darf das Flottenkriegsabzeichen nur verliehen werden, wenn solche Schiffe in Verbindung mit Seestreitkräften mit Kampfaufgaben betraut waren.

V. Das Flottenkommando wird ermächtigt, die vorstehend gegebenen Bedingungen, nötigenfalls im Benehmen mit dem Kommandierenden Admiralen Nord und Ost, zu ergänzen.

 

Das Oberkommando der Kriegsmarine erließ in den folgenden Monaten und Jahren, noch mehrere ergänzende Verleihungsbedingungen, um auch diejenigen Marinesoldaten zu würdigen, die von den bisherigen Verleihungsbedingungen nicht erfasst worden waren. Diese lauteten (auszugsweise):

 

15. Juli 1941

1. Gemäß der Ausführungsbestimmungen wird das Abzeichen an gerettete Besatzungsmitglieder folgender Schiffe verliehen: Schlachtschiff Bismarck, Kreuzer Admiral Graf Spee, Kreuzer Blücher

2. Gemäß den Ausführungsbestimmungen sind folgende Unternehmungen als besonders erfolgreich anzusehen

a) Unternehmung Kreuzer Admiral Hipper im Februar 1941

b) Unternehmung der Schlachtschiffe Gneisenau und Scharnhorst im Januar/März 1941

 

28. Oktober 1941

a) Bewährung auf einer oder mehreren Kriegsfahrten außerhalb des Küstenvorfeldes des Heimatgebiets und der besetzten Gebiete von mindestens 12 Wochen.

b) Wird die unter a) festgesetzte Frist (12 Wochen = 12 Punkte), je Woche ohne Kampfhandlungen = 1 Punkt) nicht erfüllt, so können folgende Unternehmen anteilsmäßig in Anrechnung gebracht werden mit folgender Punktbewertung:

 

1. Sämtliche Handelskriegsunternehmungen, auch die abgebrochenen, soweit die Breite von Hornsriff nordwärts passiert war, mit je 1 Punkt

2. Sämtliche Minenunternehmen der Kreuzer mit je 2 Punkten

3. Vorstöße der Kreuzer in der Nordsee mit je 1 Punkt

4. Marsch nach Norwegen im April 1940 mit 1 Punkt

5. Besetzung von Norwegen, einbegriffen alle in diesem Zusammenhang erfolgten Kampfhandlungen mit 4 Punkten

6. Rückmarsch von Norwegen im April 1940 mit 1 Punkt

7. Jeder weitere Marsch von der Heimat nach Norwegen und zurück, sofern dieser wenigstens bis zur Breite von Bergen geführt hat, mit 1 Punkt.

8. Durchgeführte Artilleriegefechte mit feindlicher Gegenwehr in See mit je 4 Punkten (außer Kämpfen in den Fjorden gemäß Ziffer 5).

9. Erfolgreiche Abwehr feindlicher Großangriffe mit Bomben und Torpedoflugzeugen in See bei mindestens einem Abschuss mit je 4 Punkten. Kampfhandlungen in Häfen und auf Reeden fallen nicht hierunter.

10. Erfolgreiche Einbringung durch Treffer schwerbeschädigte Schiffe unter schwierigen Verhältnissen mit 2 Punkten

11. Beschießung Westerplatte durch Schleswig-Holstein am 1. und 7. September 1939 mit zusammen 3 Punkten

12. Gefecht mit polnischen Batterien auf der Halbinsel Hela von See aus durch Schlesien und Schleswig-Holstein am 25. und 27. September 1939 mit zusammen 4 Punkten

13. Truppenlandungen durch Schlesien und Schleswig-Holstein im Rahmen der Norwegenunternehmung mit 1 Punkt.

c) Das Abzeichen kann ferner an Verwundete, die das silberne oder goldene Verwundetenabzeichen erhalten haben, auf Antrag in Sonderfällen an Schwerverwundete nach unmittelbarer Feindeinwirkung nach Ermessen der Befehlshaber und Kommandanten unmittelbar verliehen werden.

d) Die Geretteten vor dem Feind gesunkener Schiffen können das Abzeichen nach Entscheidung des Flottenchefs erhalten. (Anmerkung, die zurückgebliebenen Schiffsbesatzung der Graf Spee in Montevideo (Uruguay), erhielt das Flotten-Kriegsabzeichen nicht)

e) Das Abzeichen können ferner erhalten: Die Besatzungen von Schiffen, die an besonders erfolgreichen Unternehmungen teilgenommen haben, auch wenn die Dauer von 12 Wochen nicht erreicht wurde. Welche Unternehmungen besonders erfolgreich in diesem Sinne anzusehen sind, bestimmt der Flottenchef.

f) Über die Verleihung des Flotten-Kriegsabzeichens an Besatzungsangehörige von Troßschiffen und Begleittankern werden die besonderen Verleihungsbedingungen noch gesondert festgesetzt.

 

7. April 1942

Zum 2. Jahrestag der Besetzung Norwegens befahl der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine folgende Verleihungserweiterung, [...] dass in Würdigung überragender Bedeutung des Unternehmens und in Anerkennung wagemutigen Einsatzes aller beteiligten Schlachtschiffe und Kreuzer die Norwegenunternehmung als besonders erfolgreiche Unternehmung im Sinne der Verleihungsbedingungen für das Flotten-Kriegsabzeichen anzusehen ist. Damit haben alle Teilnehmer (Besatzungsangehörige) an der Norwegenbesetzung auf den nachstehend genannten Schlachtschiffen und Kreuzern die Verleihungsbedingungen für das Flotten-Kriegsabzeichen erfüllt:

Schlachtschiff Scharnhorst

Schlachtschiff Gneisenau

Schwerer Kreuzer Lützow

Schwerer Kreuzer Admiral Hipper

Leichter Kreuzer Köln

Leichter Kreuzer Emden

Leichter Kreuzer Karlsruhe

Leichter Kreuzer Königsberg

 

31. August 1942

Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine hat zum 1. September 1942, dem 3. Jahrestag der Unternehmung gegen Polen, befohlen, dass in Würdigung des damaligen historischen Einsatzes der Linienschiffe Schleswig-Holstein und Schlesien die Verleihungen für das Flotten-Kriegsabzeichen für die beteiligt gewesenen Besatzungsangehörigen beider Schiffe als voll erfüllt gelten.

 

17. März 1945

Tirpitz-Soldaten, die am Tage der Außergefechtsetzung des Schiffes am 12. November 1944 an Bord waren und denen das Flotten-Kriegsabzeichen noch nicht verliehen wurde, reichen zur nachträglichen Verleihung des Kriegsabzeichens umgehend eine Meldung ein.

 

Wenn man das Eichenlaubes zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes verliehen bekommen hatte, war es in der Kriegsmarine üblich, dass zuvor verliehene entsprechende Kampfabzeichen mit Brillanten zu verleihen.

Wenn man dieser offiziellen Verleihungspraxis folgt, so wäre das Flotten-Kriegsabzeichen mit Brillanten nur an eine einzige Person verliehen worden, nämlich dem Admiral Theodor Krancke, nachdem dieser am 18. Oktober 1944 das Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes verliehen bekommen hatte.

Jedoch hat Admiral Theodor Krancke mehrfach ausgesagt, das Abzeichen mit Brillanten nie erhalten.

Die Verleihung des Flotten-Kriegsabzeichenabzeichens mit Brillanten am 30. Juli 1944 an den Admiral Otto Schniewind ist eine Kuriosität an sich, da dieser „nur“ das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes am 21. April 1940 verliehen bekommen hatte.

Eine Verleihung an den Admiral Otto Schniewind des Eichenlaubes zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes hatte niemals stattgefunden.

 

 

Flotten-Kriegsabzeichen des Hersteller FEC. ADOLF BOCK AUSF. SCHWERIN-BERLIN. Einzelstück. Reproduktion/Museumsanfertigung.

 

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